Die Rechnung wird im Jahr 2026 in Polen von der VAT befreit sein
Rechnungselemente für subjektive und objektive Befreiung, Rechtsgrundlage, Steueridentifikationsnummer des Käufers und KSeF-Regeln.
Eine Rechnung ohne VAT muss der Art der Befreiung entsprechen. Für die subjektive Steuerbefreiung gelten andere Regelungen für Verkäufe bis zu 240.000 PLN und andere spezifische Tätigkeiten, die gemäß Art. 43 des Umsatzsteuergesetzes.
Subjektive Ausnahme
Bei Befreiung von Art. 113 gibt der Steuerpflichtige weder den Mehrwertsteuersatz noch den Mehrwertsteuerbetrag an. Die Durchführungsbestimmungen schränken einige der in einem solchen Dokument erforderlichen Daten ein.
Die Angabe der Rechtsgrundlage für die subjektive Steuerbefreiung ist nicht immer zwingender Bestandteil der Rechnung, der Vermerk „Befreiung gemäß Artikel 113 des Umsatzsteuergesetzes“ erleichtert dem Empfänger jedoch das Verständnis des Dokuments.
Objektive Befreiung
Bei vielen steuerfreien Tätigkeiten sollte die Rechnung Folgendes enthalten:
- Bereitstellung eines Rechtsakts oder EU-Rechtsakts, der die Grundlage für die Ausnahme bildet,
- Bestimmung der Richtlinie,
- oder eine andere Rechtsgrundlage für die Entlassung.
Die Verordnung sieht Ausnahmen von der Pflicht zur Bereitstellung dieser Grundlage für bestimmte Leistungen vor. Daher sollte nicht für jede steuerbefreite Tätigkeit eine Vorlage verwendet werden.
Grunddaten
Das Dokument sollte unter anderem Folgendes enthalten:
- Datum und fortlaufende Nummer,
- Verkäufer und Käufer,
- Name des Produkts oder der Dienstleistung,
- Maß, Menge und ggf. Preis,
- Verkaufswert,
- ggf. Befreiungsgrundlage.
Die Steueridentifikationsnummer des Verbrauchers ist nicht erforderlich. Bei B2B-Verkäufen erfolgt die Angabe des Käuferausweises nach den Grundsätzen des Art. 106e.
Beschreiben Sie den Betrag nicht als „netto = brutto, VAT 0 %“. Die „zw“-Befreiung ist kein 0 %-Satz.
KSeF
Die KSeF-Nummer wird vom System nach Annahme einer strukturierten Rechnung vergeben. Es handelt sich nicht um ein gewöhnliches Feld, das der Steuerpflichtige auf jeder Rechnung als eigene Nummer andrucken muss.
Im Jahr 2026 hängt der Umfang der Verpflichtung vom Datum des Eintritts des Steuerpflichtigen in die KSeF und von Übergangsbestimmungen ab, einschließlich einer vorübergehenden Befreiung für die kleinsten Aussteller, die die monatliche Grenze erreichen.
Quellen- Mehrwertsteuergesetz - ELI, Art. 106e
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