Pauschalbetrag für Seniorenbetreuung in Polen: 8,5 % oder 14 %
Bei typischer Sozialfürsorge PKWiU 88 kann ein Pauschalbetrag von 8,5 % erhoben werden, bei Krankenpflegeleistungen PKWiU 86 - 14 %. Maßgeblich ist der tatsächliche Leistungsumfang.
Für Seniorenpflegedienste gibt es keinen einheitlichen Tarif, der sich aus dem Firmennamen oder dem PKD-Code ergibt. Es ist erforderlich, den tatsächlichen Leistungsumfang und die entsprechende Gruppierung der PKWiU zu ermitteln.
Typische Sozialfürsorge
Sozialhilfeleistungen ohne Wohnraum für ältere und behinderte Menschen sind in der Regel im PKWiU-§ 88 enthalten.
Wenn das Gesetz für eine bestimmte Dienstleistung keinen Sondersatz vorsieht, kann ein Satz von 8,5 % für Dienstleistungstätigkeiten gelten. Hierzu zählt beispielsweise die Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen, der Essenszubereitung, dem Einkauf oder der Begleitung – sofern es sich bei der eigentlichen Leistung um eine Pflegedienstleistung handelt.
Gesundheitsdienstleistungen
Bei den Leistungen des § 86 PKWiU handelt es sich um Leistungen der Gesundheitsfürsorge. Das Pauschalgesetz sieht hierfür einen Satz von 14 % vor.
Dazu können unter anderem pflegerische, physiotherapeutische oder andere medizinische Leistungen gehören. Die alte Vereinfachung „medizinisch = 17 %“ sollte nicht verwendet werden.
Ein Vertrag kann verschiedene Dienstleistungen umfassen
Wenn ein Unternehmer soziale Betreuung, Reinigung und medizinische Dienstleistungen separat erbringt, können für einen Teil der Einnahmen unterschiedliche Sätze erforderlich sein. Voraussetzung ist, dass Aufzeichnungen vorhanden sind, die eine Zuordnung der Erlöse zur Art der Leistung ermöglichen.
Wenn die Gegenleistung nicht getrennt werden kann oder die Leistung komplex ist, hängt das Ergebnis von ihrem dominanten Element und den Vertragsbedingungen ab.
PKD legt die Rate nicht fest
Der PKD-Code im CEIDG beschreibt den Tätigkeitsbereich, bestätigt jedoch nicht den Pauschalsatz. Für steuerliche Zwecke kommt es auf die PKWiU und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an.
Wenn die Einstufung unklar ist, können Sie beim Statistischen Zentralamt eine Einstufungsauskunft beantragen. Zur steuerlichen Absicherung können Sie Ihre individuelle Auslegung berücksichtigen, indem Sie die Tätigkeiten detailliert beschreiben und die Einordnung angeben.
Unverifizierte Interpretation ist keine QuelleDie vorherige Version des Artikels bezog sich auf die Referenznummer „0115-KDST2-2.4011.280.2026.2.MH“ und behauptete, die Behörde habe 17 % angegeben. Es war nicht möglich, dieses Dokument bei EUREKA oder der örtlichen Stelle des Finanzministeriums zu bestätigen. Wir entfernen dieses Beispiel, anstatt es als Tatsache darzustellen.
Auch eine wahrhaft individuelle Auslegung schützt nur ihren Adressaten und nur dann, wenn die Fakten konsistent sind.
Quellen
- Gesetz über Pauschalzahlungen – ELI, Art. 12
- PKWiU 2015 – Statistisches Zentralamt
- EUREKA – Steuerinterpretationen und -entscheidungen
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