Pauschalsteuer (ryczałt) bei der Pflege von Senioren: Warum 8,5% nicht immer funktioniert
Eine individuelle KIS-Auslegung hat den Pauschalsteuersatz von 8,5% für Pflegedienstleistungen für Senioren (PKWiU 88.10) abgelehnt. Prüfen Sie, welcher Satz gilt und warum nicht jede Pflege für 8,5% qualifiziert.
Wenn Sie ein Pflege-Einzelunternehmen führen und sich über die Pauschalsteuer (ryczałt) von registrierten Einnahmen abrechnen, gehen Sie wahrscheinlich davon aus, dass 8,5% Ihr Satz ist. Für die meisten Pflegedienstleistungen ist das richtig — aber nicht für alle. Eine individuelle Auslegung des Direktors des KIS aus dem Juni 2026 zeigt, dass die Falle dort lauert, wo die PKWiU nicht eindeutig in die Satztabelle passt.
Auslegung: 0115-KDST2-2.4011.280.2026.2.MH
Der Antrag betraf einen Unternehmer mit einem Pflegedienst, klassifiziert als PKWiU 88.10.1 — Pflegedienstleistungen für Senioren und Menschen mit Behinderungen, die am Wohnort erbracht werden. Der Unternehmer beantragte die Bestätigung, dass der zutreffende Pauschalsteuersatz 8,5% ist (Anlage Nr. 1 zum Pauschalsteuergesetz, Position 36: „Pflegedienstleistungen").
Der Direktor des KIS stufte die Auffassung als unzutreffend ein.
Warum wurde 8,5% abgelehnt?
Das Problem liegt in der Zuordnung der PKWiU zur Pauschalsteuersatztabelle. Die Satztabelle in Anlage Nr. 1 zum Pauschalsteuergesetz verweist auf bestimmte PKWiU-Gruppierungen. Der Satz von 8,5% für Pflegedienstleistungen (Position 36) umfasst Dienstleistungen, die in PKWiU 88.10 klassifiziert sind — aber die Auslegung hängt davon ab, welche Untergruppen in den Bereich dieser Position fallen.
In der besprochenen Auslegung wies die Behörde darauf hin, dass nicht alle Dienstleistungen, die unter PKWiU 88.10 fallen, automatisch für den Satz von 8,5% qualifizieren. Wenn die Dienstleistung einen breiteren Tätigkeitsbereich als reine Pflege umfasst (z. B. Elemente medizinischer, rehabilitativer oder therapeutischer Dienstleistungen), kann die PKWiU-Klassifikation anders lauten und der Pauschalsteuersatz entsprechend höher sein.
Welche Pauschalsteuersätze gelten für die Pflege?
Aktuelle Pauschalsteuersätze für Pflegedienstleistungen (Stand 2026):
- 8,5% — Pflegedienstleistungen (PKWiU 88.10), einschließlich Pflege älterer Menschen am Wohnort, Hilfe für Menschen mit Behinderungen. Dies ist der häufigste Satz für typische häusliche Pflege.
- 17% — Dienstleistungen, die nicht unter die Definition von „Pflegedienstleistungen" in der Pauschalsteuertabelle fallen, aber in verwandten PKWiU-Gruppierungen klassifiziert sind. Dies ist der Satz, den die Behörde in der besprochenen Auslegung als zutreffend bezeichnete.
- 5,5% — Bau- und Renovierungsdienstleistungen (betrifft nicht die Pflege, aber es ist gut zu wissen, dass es für andere Branchen einen niedrigeren Satz gibt).
Was bedeutet das in der Praxis?
Wenn Sie ausschließlich Pflege für ältere Menschen leisten — Hilfe bei den täglichen Verrichtungen, Begleitung, Unterstützung im Haushalt — und unter PKWiU 88.10 klassifiziert sind, ist der Satz von 8,5% für Sie zutreffend.
Aber wenn Ihre Dienstleistungen zusätzliche Elemente umfassen:
- Pflege- oder medizinische Behandlungen → kann unter PKWiU 86 (Gesundheitsversorgung) fallen, Satz 17%
- Physiotherapie oder Rehabilitation → PKWiU 86.90.E, Satz 17%
- Ergotherapie im medizinischen Sinne → kann über PKWiU 88.10 hinausgehen
- Reinigungsdienste als separate Dienstleistung → PKWiU 81.21, anderer Satz
Die entscheidende Frage: Ist Ihre Dienstleistung reine Pflege unter PKWiU 88.10 oder Pflege + medizinische/therapeutische Elemente? Letzteres kann die Behörde veranlassen, 8,5% anzufechten.
Wie prüfen Sie, welcher Satz für Sie gilt?
- Prüfen Sie Ihren pkdGlowny im CEIDG — wenn dort 8810Z steht, haben Sie einen Ausgangspunkt.
- Prüfen Sie, ob Ihre Dienstleistungen unter PKWiU 88.10 fallen (nicht PKD — PKWiU ist eine andere Klassifikation, die für Steuerzwecke verwendet wird).
- Wenn Sie ausschließlich Pflege leisten (ohne medizinische Elemente), ist der Satz von 8,5% sicher.
- Wenn Sie medizinische oder therapeutische Elemente hinzufügen, klären Sie mit einem Buchhalter, ob Sie nicht für einen Teil der Einnahmen 17% anwenden sollten.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Pauschalsteuer von registrierten Einnahmen (Dz.U. 2025 poz. 775) — Anlage Nr. 1, Position 36
- Individuelle Auslegung des Direktors des KIS, Zeichen 0115-KDST2-2.4011.280.2026.2.MH vom 30. Juni 2026
Hinweis: Eine individuelle Auslegung schützt nur den Antragsteller. Sie ist für andere Steuerpflichtige nicht verbindlich. Wenn Sie Zweifel am Pauschalsteuersatz für Ihre Tätigkeit haben, erwägen Sie, eine eigene Auslegung zu beantragen.
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