Ausländische Software-Abos bei einer umsatzsteuerbefreiten JDG
Welche Angaben Ihre Buchhaltung für ausländische Abonnements braucht: Anbieter, Reverse Charge, VAT-UE und Zahlungsbeleg.
Sie schreiben Rechnungen ohne polnische Umsatzsteuer. Auf dem nächsten Softwarebeleg aus dem Ausland steht jedoch „Reverse Charge“. Ihre Befreiung für eigene Umsätze beantwortet die Frage nach diesem Einkauf noch nicht.
Wer steht tatsächlich auf der Rechnung?
Prüfen Sie den rechtlichen Anbieter, dessen Land, Ihre JDG-Daten und den Leistungszeitraum. Produktname, Währung und Bankverbindung reichen zur Zuordnung nicht aus. Laden Sie die Rechnung aus dem Kundenkonto herunter; eine Kartenbenachrichtigung enthält weniger Angaben.
Auch befreite Unternehmen müssen den Einkauf prüfen
Bei B2B-Leistungen nach Art. 28b richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach dem Sitz des Empfängers; Ausnahmen sind zu beachten. Eine ausländische Dienstleistung kann deshalb auch bei einer befreiten JDG in Polen zu versteuern sein. Klären Sie die VAT-UE-Registrierung vor dem ersten einschlägigen Kauf.
VAT-9M betrifft bestimmte Erwerbe, die der Steuerpflichtige weder über JPK_V7 noch VAT-8 abrechnet. Der Rechnungstext allein bestimmt das Formular nicht. Auch vom Anbieter berechnete Umsatzsteuer garantiert keine korrekte Behandlung.
Einen vollständigen Beleg vorlegen
Schicken Sie Rechnung, Zahlungsnachweis, Leistungszeitraum und betrieblichen Zweck an die Buchhaltung. Geben Sie an, ob der Anbieter Ihre NIP erhalten hat und ob eine VAT-UE-Registrierung besteht. Bei vorausbezahlten Jahresabos gehört das Zahlungsdatum dazu; das PDF-Datum allein genügt nicht.
Vereinbaren Sie Formular, Abrechnungszeitraum, Steuerbetrag und die Übergabe weiterer Belege. Ihr Passwort bleibt bei Ihnen.
Quellen
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Die Betreuung erfolgt auf Englisch und Polnisch. Beschreiben Sie den Fall ohne Passwörter.
