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· 8 min· Paweł Woś

UPL-1 in Polen — Vollmacht für E-Steuererklärungen an die Buchhalterin einer JDG im Jahr 2026

Was UPL-1 ist, wie die Vollmacht zum Unterzeichnen elektronischer Steuererklärungen erteilt und widerrufen wird, was UPL-1 nicht umfasst und warum sie weder KSeF noch eine allgemeine Vertretung ersetzt.

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UPL-1 ist eine einseitige Steuervollmacht, mit der ein Unternehmer eine bestimmte Person dazu bevollmächtigt, in seinem Namen elektronische Steuererklärungen zu unterzeichnen und zu übermitteln. Das Formular ist kostenlos. Es kann elektronisch im e-Urząd Skarbowy oder in Papierform beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Wenn du das Buchhaltungsbüro wechselst, gehört UPL-1 zu den Berechtigungen, die dem neuen Büro bewusst erteilt und dem bisherigen Büro ebenso bewusst entzogen werden müssen. Den größeren Zusammenhang des Wechsels erläutert der Ratgeber Buchhalterwechsel im Jahr 2026.

Was UPL-1 genau ermöglicht

UPL-1 bevollmächtigt eine bestimmte natürliche Person, im Namen des Steuerpflichtigen Handlungen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Erklärungen vorzunehmen. In der Praxis bedeutet das:

  • elektronische Steuererklärungen zu unterzeichnen und zu versenden,
  • JPK_V7, VAT-UE, Meldungen und andere nach den Steuergesetzen erforderliche Formulare einzureichen,
  • Berichtigungen dieser Erklärungen zu unterzeichnen,
  • amtliche Empfangsbestätigungen (UPO) für übermittelte Erklärungen herunterzuladen.

Eine aufgrund von UPL-1 handelnde bevollmächtigte Person reicht Dokumente so ein und unterzeichnet sie so, als würde dies der Steuerpflichtige selbst tun. Die Behörde betrachtet die Erklärung als fristgerecht eingereicht, sofern die Vollmacht zum Zeitpunkt der Übermittlung gültig war.

Was UPL-1 NICHT ermöglicht

Dies ist das häufigste Missverständnis rund um UPL-1. Das Formular ist keine allgemeine Vollmacht. Es bevollmächtigt insbesondere nicht dazu:

  • Aufforderungen, Antworten auf Beschlüsse und Schriftsätze in Vollstreckungs- und Prüfungsverfahren zu unterzeichnen (dafür dienen PPO-1 oder PPS-1),
  • den Steuerpflichtigen gegenüber dem Leiter des Finanzamts (Naczelnik US) in Angelegenheiten zu vertreten, die nicht von elektronischen Steuererklärungen umfasst sind,
  • Zugänge zu KSeF zu verwalten oder Rechnungen über KSeF zu empfangen und zu versenden — dies ist ein eigener Mechanismus, den der Artikel KSeF-Berechtigungen für Buchhalterinnen und Buchhaltungsbüros in Polen beschreibt,
  • auf Postfächer des polnischen elektronischen Finanzamts e-Urząd Skarbowy für andere Handlungen als die Einreichung von Erklärungen zuzugreifen,
  • über Mittel auf dem Steuerkonto oder Mikrokonto sowie über Steuererstattungen zu verfügen,
  • Abrechnungen mit ZUS vorzunehmen — dort gilt die gesonderte Vollmacht PEL.

UPL-1 ist ein eng begrenztes Instrument. Sie dient der fristgerechten und reibungslosen Übermittlung elektronischer Steuererklärungen. Benötigt das Büro weitergehende Befugnisse, muss der Unternehmer eine zusätzliche Vollmacht erteilen oder die betreffende Handlung selbst vornehmen.

Wer aufgrund von UPL-1 bevollmächtigt werden kann

Bevollmächtigt werden kann eine geschäftsfähige natürliche Person. In der Praxis ist dies die mit der Buchführung betraute Buchhalterin, ein Mitarbeiter des Buchhaltungsbüros oder eine Vertrauensperson im Unternehmen. Nicht das Unternehmen selbst kann bevollmächtigt werden (zum Beispiel „Buchhaltungsbüro X Sp. z o.o.“) — einzutragen ist eine konkrete Person mit ihrer PESEL-Nummer und ihren Identifikationsdaten.

Wenn in einem Büro mehrere Mitarbeiter Erklärungen versenden, muss für jeden von ihnen eine eigene UPL-1 eingereicht werden. Eine automatische „Weiterdelegation“ gibt es hier nicht.

UPL-1 Schritt für Schritt erteilen

  1. Wähle die Einreichungsform: elektronisch im e-Urząd Skarbowy oder in Papierform beim zuständigen Finanzamt.
  2. Trage die im Formular UPL-1 verlangten Daten des Steuerpflichtigen und der konkreten bevollmächtigten Person ein.
  3. Gib den Geltungszeitraum der Vollmacht an.
  4. Unterzeichne das Formular gemäß den Vertretungsregeln des Unternehmens.
  5. Reiche UPL-1 vor dem Tag ein, an dem die bevollmächtigte Person die erste Erklärung unterzeichnet und versendet.
  6. Lade bei der Online-Einreichung die UPO herunter. Bewahre bei der Papierversion eine Kopie mit Eingangsbestätigung oder den Versandnachweis auf.

Das Finanzamt trägt die Daten in das Vollmachtsregister ein und versendet keine gesonderte Mitteilung über den Abschluss des Vorgangs. Deshalb sollte UPL-1 nicht erst bei der Übermittlung der ersten JPK-Datei oder Erklärung eingereicht werden.

Widerruf mit dem Formular OPL-1

Der Widerruf einer UPL-1 erfolgt mit dem Formular OPL-1. Es kann in Papierform bei demselben Finanzamt abgegeben oder elektronisch über den e-Urząd Skarbowy eingereicht werden.

  • Gib die Person an, deren Vollmacht du widerrufst.
  • Unterzeichne OPL-1 bei elektronischer Einreichung mit einer zulässigen Methode und lade die UPO herunter.
  • Bewahre bei der Papierversion die Eingangs- oder Versandbestätigung auf.

Trage in OPL-1 die Angaben zur widerrufenen Vollmacht entsprechend der aktuellen Fassung des Formulars ein. Bewahre nach der Einreichung die Bestätigung auf und prüfe die Liste der Vollmachten im e-Urząd Skarbowy. Stimme den Zeitpunkt des Widerrufs mit der Übermittlung der letzten Erklärungen und dem Abruf der zugehörigen UPO ab, damit die bisherige Kanzlei nicht länger als für den Abschluss der Übergabe erforderlich Zugriff behält.

Verantwortung der Parteien

UPL-1 überträgt die Verantwortung für die Abrechnung nicht automatisch auf die Buchhalterin. Gegenüber der Behörde trägt der Unternehmer weiterhin die Verantwortung für:

  • die fristgerechte Einreichung der Erklärung,
  • die Richtigkeit der Angaben und Berechnungen,
  • die Zahlung der Steuer auf das Mikrokonto,
  • die Aktualität der Vollmachten.

Die Buchhalterin haftet gegenüber dem Unternehmer auf Grundlage des Vertrags über die Buchführung. Gegenüber der Behörde haftet sie nur in ausdrücklich genannten Fällen; in der Regel trägt der Steuerpflichtige die Folgen einer Verspätung.

Deshalb sollte eine Kopie jeder versendeten UPL-1 und OPL-1 sowie der Nachweise über Einreichung und Widerruf aufbewahrt werden. Im Streitfall sind dies wichtige Belege dafür, wann die Vollmacht erteilt oder widerrufen wurde.

UPL-1 und andere Steuervollmachten

UPL-1 ist eine von mehreren polnischen Steuervollmachten. Verwechsle sie nicht mit:

  • PPO-1 — allgemeine Vollmacht zur Führung von Angelegenheiten vor Steuerbehörden; weiter als UPL-1, umfasst aber ebenfalls nicht die Unterzeichnung sämtlicher Schreiben,
  • PPS-1 — besondere Vollmacht für eine bestimmte Angelegenheit (zum Beispiel eine konkrete Prüfung oder einen Antrag),
  • PEL — Vollmacht für ZUS, mit vollständig getrenntem Register und eigenen Formularen,
  • KSeF-Berechtigungen — diese werden innerhalb von KSeF und nicht im e-Urząd Skarbowy erteilt.

Der häufigste Fehler ist die Annahme, eine einzige „Vollmacht für die Buchhalterin“ reiche aus. Tatsächlich benötigt eine Buchhalterin für den Versand von JPK, den Kontakt mit ZUS und die Betreuung von KSeF drei separate Bevollmächtigungen.

Häufigste Fehler

  1. Erteilung von UPL-1 statt PPO-1, obwohl das Büro auf behördliche Aufforderungen antworten muss.
  2. Eine aktive UPL-1 beim ehemaligen Büro nach Vertragsende bestehen lassen.
  3. UPL-1 widerrufen, bevor das bisherige Büro die letzte JPK_V7 übermittelt hat.
  4. In UPL-1 den Namen des Büros statt der Daten einer konkreten natürlichen Person eintragen.
  5. UPL-1 als Zugang zu KSeF oder als Befugnis zur Verfügung über Erstattungen behandeln.
  6. Nach dem Widerruf der Vollmacht keine Kopie von OPL-1 aufbewahren.
  7. Annehmen, dass UPL-1 auch ZUS umfasst (sie umfasst ausschließlich elektronische Steuererklärungen).

Wann sich UPL-1 lohnt

UPL-1 ist sinnvoll, wenn die Buchhalterin tatsächlich elektronische Steuererklärungen versendet und dies fristgerecht tun können muss, ohne dass der Unternehmer jede Übermittlung laufend selbst unterzeichnet. Die Vollmacht ersetzt jedoch keine anderen Berechtigungen.

Erteile nur den Umfang, den das Büro tatsächlich benötigt. Widerrufe die Vollmacht unmittelbar nach Ende der Zusammenarbeit — aber erst nach Übermittlung der letzten Erklärung und Empfang der UPO.

Quellen

Dieses Material dient der allgemeinen Information. Der genaue Umfang und das Verfahren zur Erteilung einer Vollmacht ergeben sich aus der polnischen Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa) und den aktuellen Anleitungen des e-Urząd Skarbowy.

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